Umsatzsteuerfreiheit bei Haartransplantationen mit therapeutischem Zweck
30. Okt. 2025
Ärztliche Heilbehandlungen in der Humanmedizin sind grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt üblicherweise jedoch nicht für kosmetische oder therapeutische Maßnahmen, die nicht die Ursache behandeln, sondern lediglich die Folgen.
Ein Arzt hatte für die Transplantation von Haarwurzeln neben der Vergütung keine Umsatzsteuer erhoben
und diese dem Patienten somit auch nicht in Rechnung gestellt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein therapeutischer Zweck im Sinne des Umsatzsteuergesetzes auch dann vorliegen kann, wenn die Haarwurzeltransplantation nicht auf die Ursachen des Haarausfalls
einwirkt, sondern lediglich die Folgen beseitigt. Er hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen, da das Gericht eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung von einem Arzt, der nicht der transplantierende Arzt ist, anzufordern hat, um in den betreffenden
Fällen festzustellen, ob ein behandlungsbedürftiger Zustand bei dem Patienten oder der Patientin vorlag.
Nach Auffassung des BFH rechtfertigt eine androgenetische Alopezie (erblich bedingter Haarausfall durch
männliche Hormone) allein für sich noch nicht die tatsächliche Vermutung eines behandlungsbedürftigen Zustands, weshalb ein ärztliches Attest eines weiteren Arztes erforderlich ist, der nicht der transplantierende
Arzt ist.
Bei Vorliegen einer erblich bedingten und zusätzlich vernarbenden Alopezie hingegen besteht eine tatsächliche Vermutung für einen behandlungsbedürftigen Zustand. Insoweit ist ein weiteres ärztliches Attest nicht
erforderlich und die Behandlung umsatzsteuerfrei.
Quelle: BFH, Urt. v. 25.9.2024 - AZ XI R 17/21