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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukrainekrieg Geschädigten

30. Okt. 2025

Aufgrund des fortdauernden Krieges in der Ukraine leisten Privatpersonen, Vereine und Unternehmen aus Deutschland finanzielle, personelle und technische Hilfe vor Ort oder auch in Deutschland, ebenfalls werden Räumlichkeiten oder Sachmittel überlassen.

Das BMF weist noch einmal darauf hin, dass Vereine auch weiterhin außerhalb ihrer satzungsgemäßen Gemeinnützigkeit Spenden für die o.g. Zwecke sammeln und an bestimmte Träger weiterleiten sowie hierfür Zuwendungsbescheinigungen ausstellen dürfen.

Das Zurverfügungstellen von Räumen, Transport-, Sach-, Personal- oder technischen Hilfsmitteln löst auch weiterhin keine Umsatzbesteuerung aus und kann bei Unternehmen als, je nach Fallkonstellation, z.B. als Sponsoring-Maßnahme im Rahmen von Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Arbeitnehmern, die bei entsprechenden Hilfeleistungen während ihrer Arbeitszeit auf die Auszahlung ihres Lohns oder Teile hiervon verzichten, wird dieser Lohnanteil nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeschrieben.

Weitere steuerliche Vorteile und Verwaltungserleichterungen im Zusammenhang mit Hilfeleistungen im Ukrainekrieg sind den verschiedenen BMF-Schreiben zu entnehmen.

Quelle: BMF-Schreiben v. 4.12.2024 – IV D 5 – S 2223/19/10003 :030

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