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Schädliche Nutzung von Altersvorsorgeverträgen: wohnungswirtschaftlicher Verwendung

30. Okt. 2025

Das in geförderten Altersvorsorgeverträgen gebildete und geförderte Kapital zur wohnungswirtschaftlichen
Verwendung, sog. Wohn-Riesterverträge, kann die zulageberechtigte Person bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung verwenden. Möglich ist auch,
die Mittel zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens zu verwenden.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall war der Sachverhalt allerdings so, dass das abzulösende Darlehen ursprünglich der Anschaffung einer inzwischen nicht mehr selbst genutzten Wohnung diente.
Die Wohnung wurde verkauft und der erzielte Verkaufspreis aus der Wohnung einschließlich des mittlerweile
auf die neue Wohnung umgewidmeten Darlehens wurde für deren Anschaffung verwendet. Die neue Wohnung wurde selbstgenutzt.

Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen ver-
trat die Auffassung, dass nach der Umwidmung des Darlehens auf die zweite Wohnung eine unschädliche
wohnungswirtschaftliche Verwendung des
Altersvorsorgevermögens nicht mehr gegeben sei. Ebenso sah es das erstinstanzliche Finanzgericht (FG).

Der BFH war jedoch anderer Auffassung. Es sah auch dann eine unmittelbare Kapitalverwendung als gegeben an, wenn ein Darlehen für die Anschaffung oder Herstellung eines förderungsfähigen Wohnobjekts in Anspruch genommen wurde und sodann die Umwidmung des Darlehens auf ein Folgeobjekt erfolge, wenn dieses ebenfalls selbstgenutzt werde. Zwar ergebe sich dies nicht direkt aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, aber aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Zulageberechtigten solle durch die Senkung der Zins- und Tilgungskosten im Alter ermöglicht werden, selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben. Dem stehe auch eine Umwidmung von Darlehen für eine andere Wohnung nicht entgegen.

Da das erstinstanzliche FG jedoch nicht festgestellt hatte, ob eine wirksame Umschuldung und Umwidmung
erfolgt sei, wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Betroffene sollten sich jedoch vor Verkauf, Neuerwerb, Umschuldung und Umwidmung von Darlehen steuerlich beraten lassen.

Quelle: BFH, Urt. v. 27.11.2024 – AZ X R 24/23

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