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Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren: Werbungskosten

30. Okt. 2025

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.1.2024 können die einem Berufssoldaten entstandenen Rechtsverfolgungskosten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Verlust der Einkünfte durch Entfernung aus dem Dienst oder eine Reduzierung der Einkünfte als mögliche Disziplinarmaßnahme im Raum steht (VI R 16/21).

Mit dieser Entscheidung hat der BFH das Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) vom 17.6.2021 bestätigt (14 K 997/20). Der BFH hat aber auch klargestellt, dass entstandene Rechtsverfolgungskosten im Rahmen eines beruflichen Disziplinarverfahrens nicht vergleichbar sind zu im Strafverfahren entstehenden Prozesskosten. Diese sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Verstoß bzw. der Vorwurf des Verstoßes nicht in Ausübung der Berufstätigkeit geschehen ist, sondern nur anlässlich der Berufsausübung.

Das bedeutet, dass z.B. der Vorwurf einer Körperverletzung gegenüber einem Polizisten bei Auflösung einer Schlägerei, zu der der Polizist im Rahmen seines Dienstes gerufen wird, in Ausübung der Berufstätigkeit geschieht, wohingegen der gleiche Vorwurf, wenn er in der Kaffeeküche der Polizeidienststelle zwischen zwei Polizisten stattfände, als lediglich anlässlich der Berufstätigkeit zu qualifizieren wäre.

Grundsätzlich sind Rechtsverfolgungskosten, die der Privatsphäre zuzuordnen sind, z.B. das Bestehen eines Erbrechts, nie als Werbungskosten abziehbar. Sind diese hingegen der beruflichen Sphäre zuzuordnen, z.B. Streitigkeit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses, sind diese der Erwerbssphäre zuzuordnen. Letztlich trifft diese entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen das Gericht.

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