Kein Abzugsverbot: Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Kleinflugzeug
30. Okt. 2025
Das Finanzgericht Münster (FG) hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die
Kosten für ein ausschließlich betrieblich genutztes Kleinflugzeug als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig
sein können. Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das FG nicht zugelassen.
Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH ein Kleinflugzeug angeschafft, welches ausschließlich für Geschäftsreisen genutzt wurde. Dieses verursachte hohe Kosten. Im Wesentlichen wurde das Flugzeug vom alleinigen
Gesellschafter-Geschäftsführer für Geschäftsreisen genutzt, teilweise aber auch von weiteren Mitarbeitern.
Da der Gesellschafter-Geschäftsführer über keinen Flugschein verfügte, wurde für jede Geschäftsreise, bei
welcher das Flugzeug genutzt wurde, ein externer Pilot mit der Durchführung des Fluges beauftragt. Auch die
hiermit verbundenen Kosten setzte die GmbH als Betriebsausgaben an.
Die Finanzverwaltung sah die Kosten als unangemessene Repräsentationsaufwendungen an. In einem solchen
Fall sei ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das
Finanzamt berechnete fiktiv alternative Reisemöglichkeiten wie die Nutzung eines PKW mit Chauffeur unter
Berücksichtigung einer Hotelübernachtung und verglich diese mit den tatsächlich entstandenen Kosten.
Dem schloss sich das FG jedoch nicht an, denn die GmbH konnte plausibel darlegen, dass die Geschäftstermine durch Nutzung des Flugzeugs effizienter organisiert werden konnten und der Geschäftsführer hierdurch mehr Termine mit höherem geschäftlichen Erfolg wahrnehmen konnte. Weiterhin konnte belegt werden, dass der geschäftliche Erfolg maßgeblich mit der Person des Geschäftsführers in Verbindung stand.