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Ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO erforderlich?

  • 21. Juli
  • 1 Min. Lesezeit

Viele Unternehmen stehen vor der Frage, ob sie mit ihrem Steuerberater einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AV-Vertrag) gemäß Art. 28 DSGVO abschließen müssen – insbesondere bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung.


Die Unsicherheit ist groß, da nach der Einführung der DSGVO hierzu unterschiedliche Auffassungen von Datenschützern und Aufsichtsbehörden existiert haben. Der Gesetzgeber hat hier aber mit der Neuregelung von § 11 StBerG am 18. Dezember 2019 Klarheit geschaffen und die Rechtsauffassung der Bundessteuerberaterkammer damit bestätigt.


Grundsätzlich gilt: Eine Auftragsverarbeitung liegt nur vor, wenn der Dienstleister weisungsgebunden tätig wird (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).


Steuerberater handeln jedoch regelmäßig eigenverantwortlich und weisungsfrei auf Grundlage des Steuerberatungsgesetzes (§ 57 StBerG). Steuerberater unterliegen berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten nach dem StBerG sowie der strafrechtlich abgesicherten Geheimhaltung nach § 203 StGB.


Mit dem neu gefassten § 11 Abs. 2 StBerG n.F. wird klargestellt, dass der Steuerberater eindeutig als eigener Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO handelt. Auch bei der Übernahme von Lohn- und Gehaltsabrechnung liegt daher keine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vor, da auch diese Leistungen eigenverantwortliche Fachleistungen sind.


Für Unternehmen bedeutet das: Ein AV-Vertrag mit dem Steuerberater ist nicht erforderlich. Stattdessen verarbeitet der Steuerberater personenbezogene Daten als eigener Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die jeweilige Verarbeitung stützt sich auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Art. 6 DSGVO und § 11 StBerG n.F.


HCSM unterstützt Sie dabei, steuerliche und datenschutzrechtliche Fragestellungen praxisnah und rechtssicher zu lösen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

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